Unser Verein

    Satzung der
    Turngemeinde Rüdesheim 1847 e.V.

    § 1 Name und Sitz

    1. Der Verein führt den Namen Turngemeinde Rüdesheim am Rhein 1847 e.V.
    2. Der Verein hat seinen Sitz in Rüdesheim am Rhein.
    3. Der Verein wurde am 09.05.1847 gegründet; er ist in das Vereinsregister eingetragen.

    § 2 Vereinszweck

    Der Vereinszweck besteht in der Ausübung des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch

    a. die Förderung des Kinder- / Jugend- / Erwachsenen- / Breiten- / Wettkampf- / Gesundheits- / Senioren-/Behindertensports.
    b. Sportangebote für alle Mitglieder des Vereins, unabhängig von Geschlecht, Alter, Religion,     Staatszugehörigkeit und Behinderung.
    c. Förderung des geselligen und gemeinschaftlichen Lebens unter den Mitgliedern.

    Der Verein ist Mitglied des Landessportbund Hessen und der zuständigen Landesfachverbände.

    § 3 Gemeinnützigkeit

    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der jeweils     gültigen Vorschriften der Abgabenordnung über steuerbegünstigte Zwecke.
    2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    3. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder     erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung in Höhe der     steuerrechtlich zulässigen Pauschalen, keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder     auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch     unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    5. Bei Bedarf können Vereinsämter entgeltlich ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine     entgeltliche Vereinstätigkeit sowie die Vertragsinhalte und –bedingungen trifft der Vorstand.
    6. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportbund, einer anderen Einrichtung, Privater oder einer Behörde dürfen nur für den vorgeschriebenen Zweck Verwendung finden.

    § 4 Mitgliedschaft

    1. Mitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder (ab Vollendung des 18. Lebensjahres),     Jugendliche (vor Vollendung des 18. Lebensjahres), Ehrenmitglieder.
    2. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
    3. Ehrenmitglieder können solche Mitglieder werden, die sich besondere Verdienste um den Verein     erworben oder sich in besonderer Weise für das sportliche Leben eingesetzt haben. Über die Ernennung eines Mitgliedes zum Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

    § 5 Erwerb der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.

    1. Jugendliche müssen ihrem Aufnahmeantrag die Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter beifügen.
    2. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
    3. Wird ein gestellter Aufnahmeantrag abgelehnt, so ist der Antragsteller durch den Vorstand schriftlich mit Begründung zu benachrichtigen.

    § 6 Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluss

    1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder freiwilligen Austritt aus dem Verein. Der freiwillige Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Kalenderhalbjahres zulässig.
    2. Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands, wenn das Ansehen des Vereins oder die Belange des Sports dies aus schwerwiegenden Gründen erfordern oder wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung trotz Mahnung in Verzug ist. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen binnen einer Frist von 4 Wochen das Recht zu, Widerspruch einzulegen, in der nächsten Mitgliederversammlung zu erscheinen, sich zu den Vorwürfen zu äußern und die Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeizuführen.
    3. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein enden alle Rechte und das ehemalige Mitglied hat sämtliches Vereinseigentum unverzüglich zurückzugeben.

    § 7 Mitgliedschaftsrechte und -pflichten

    1. Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge zu stellen und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
    2. Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder; bei juristischen Personen ist ein Vertreter wahl- und stimmberechtigt.
    3. Jedes Mitglied verpflichtet sich durch seinen Beitritt,
    a. den Verein mit seinen Zielen bestmöglich zu unterstützen,
    b. den Mitgliedsbeitrag zu zahlen, dessen Höhe durch die Beitragsordnung festgesetzt wird,
    c. die Vereinssatzung anzuerkennen.
    4. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit.

    § 8 Organe des Vereins

    Die Organe des Vereins sind:

    a. die Mitgliederversammlung (§ 9)
    b. der Vorstand (§ 10)

    § 9 Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern des Vereins zusammen und ist oberstes Beschlussorgan.
    2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter einberufen und geleitet.
    3. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) soll jährlich stattfinden.
    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert, oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder.
    4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat spätestens 14 Tage vorher durch schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
    5. Anträge zur Tagesordnung sind bis zum Beginn der Mitgliederversammlung zulässig.
    6. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind in der Nie-derschrift wörtlich aufzunehmen.
    7. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäß erfolgter Einladung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

    § 10 Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:
        a. der Vorsitzende,
        b. der stellvertretende Vorsitzende,
        c. der Kassenwart,
        d. der 2. Kassenwart,
        e. der Schriftführer,
        f. der Mitgliedswart,
        g. der Sport-/Lehrwart,
        h. und kraft Amtes die Abteilungsleiter der einzelnen Abteilungen.
    2. Die Vorstandsmitglieder sollen Vereinsmitglieder sein.
    3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter jeweils gemein-schaftlich mit dem Kassenwart, Schriftführer oder Sport-/Lehrwart. Von der Berechtigung zur Vertretung darf der stellvertretende Vorsitzende im Innenverhältnis nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Dasselbe gilt für die Liquidatoren.
    4. An den Sitzungen des Vorstandes können Übungsleiter und Mitglieder beratend teilnehmen.
    5. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
    6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der in § 10 Nr. 3 genannten Vorstandsmitglieder erschienen sind. Er wird schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen. Er soll einberufen werden, sooft die Belange des Vereins dies erfordern.

    § 11 Wahlen und Abstimmungen

    1. Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben. Eine Abstimmung muss schriftlich geheim erfolgen, wenn mindestens 10 % der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
    2. Falls die Satzung nichts anderes bestimmt, wird ein gestellter Antrag dadurch zum Beschluss erho-ben, dass die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ihn unterstützt.
    3. Wahlen erfolgen grundsätzlich offen durch Handaufheben, es sei denn, es wird Antrag auf geheime Wahl gestellt.
    4. Steht nur 1 Kandidat zur Wahl, so ist er gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat.
    5. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, so ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgege-benen Stimmen erhalten hat. Wird diese Stimmenzahl von keinem der Kandidaten erreicht, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten, eine Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet.
    6. Die Wahl eines abwesenden Kandidaten ist möglich, wenn sich dieser einem Mitglied des Vorstandes gegenüber bereits vor dem Wahltermin zur Annahme der Wahl bereit erklärt hat.

    § 12 Zuständigkeiten

    1. Der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung ist vorzubehalten
        a. die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
        b. die Entgegennahme des Geschäfts- und Tätigkeitsberichts des Vorstandes,
        c. die Feststellung der Jahresabrechnung
        d. die Entlastung des Vorstandes,
        e. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
        f. die Änderung der Vereinssatzung,
        g. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, sowie alle übrigen Angelegenheiten des Vereins, soweit sich die Mitgliederversammlung für zuständig erklärt oder die ihr gem. Ziff. 2 zur Entscheidung vorgelegt werden.
    2. Der Vorstand ist grundsätzlich für alle Vereinsangelegenheiten zuständig. Er kann nach seinem Er-messen Angelegenheiten für die er zuständig ist, der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegen.
    3. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter bestimmt Tag, Ort und Zeit der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen, beruft sie ein, leitet sie und setzt die jeweilige Tagesordnung fest. Er unterzeichnet zusammen mit dem Schriftführer die Sitzungs- und Versammlungsniederschriften.
    4. Die Abteilungen des Vereins werden vom Vorstand zugelassen. Die Abteilungsleiter führen ihre Abteilungen in eigenständiger Verantwortung und weisen die sie betreffenden Rechnungen zur Zahlung an, soweit der Vorstand kein anderes Vorgehen beschlossen hat und soweit das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird. Sie unterrichten die übrigen Vorstandsmitglieder laufend über die Tätigkeiten in ihrer Abteilung.

    § 13 Rechnungswesen

    1. Das Geschäftsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.
    2. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist vom Kassenwart Buch zu führen und eine Jahresabrechnung zu erstellen.
    3. Nach Ablauf eines Geschäftsjahres legt der Kassenwart gegenüber den Rechnungsprüfern Rechnung.
    4. Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung der Rechnungs- und Kassenführung. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein. Sie erstatten der Mitgliederversammlung den Prüfungsbericht.

    § 14 Vereinsauflösung und Satzungsänderung

    1. Zur Gültigkeit eines Beschlusses über die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von mindestens 3/4 der stimmberechtigten, in der Versammlung erschienenen Mitglieder erforderlich.
    2. Der Antrag auf Auflösung ist mindestens 4 Wochen vor der Versammlung unter Angabe der Gründe den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.
    3. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen nach Begleichung aller Verbindlichkeiten an den Landessportbund Hessen mit der Maßgabe, dass dieser es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sports zu verwenden hat.
    4. Für die Rechtswirksamkeit eines Beschlusses über die Änderung der Vereinssatzung ist die Zustim-mung von mindestens 3/4 der stimmberechtigten erschienenen Mitglieder erforderlich.

    § 15 Schlussvorschriften

    Die Vorschriften des BGB finden für diese Satzung ergänzende Anwendung.

    Stand: Mitgliederversammlung Mai 2016

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